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   VGH Bayern, 08.08.2016 - 2 CS 16.751   

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VGH Bayern, 08.08.2016 - 2 CS 16.751 (https://dejure.org/2016,81495)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.08.2016 - 2 CS 16.751 (https://dejure.org/2016,81495)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. August 2016 - 2 CS 16.751 (https://dejure.org/2016,81495)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG München, 23.01.2017 - M 8 K 16.2702

    Keine Berufung auf Nichteinhaltung der Abstandsflächen bei eigenem

    Die daraufhin eingereichte Beschwerde des Klägers bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 8. August 2016 zurückgewiesen (2 CS 16.751).

    Schließlich verwiesen sie darauf, dass der hier streitgegenständliche Nachgangsbescheid nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 CS 16.751) gewesen sei, weshalb die diesbezügliche Aussage im Beschluss vom 8. August 2016 nicht verwertbar sei.

    Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 18. März 2016 im Verfahren M 8 SN 14.2877 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2016 (2 CS 16.751) verwiesen.

    Insoweit gelten die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer (M 8 SN 14.2877) vom 18. März 2016 auf Seite 25 ff. sowie in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (2 CS 16.751) vom 8. August 2016 auf Seite 6 entsprechend.

    Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungsproblematik, sowie der Problematik des Rücksichtnahmegebots - wird auf die Beschlüsse der erkennenden Kammer (M 8 SN 14.2877) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (2 CS 16.751), in denen sämtliche, klägerseits geltend gemachte Punkte ausführlich diskutiert wurden, verwiesen.

    Insbesondere mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Nutzung und die bestehende Vorbelastung des Sondereigentums des Klägers (vgl. Seite 5 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2015 - 2 CS 16.751) ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch insoweit zu verneinen.

  • VGH Bayern, 01.09.2016 - 2 ZB 14.2605

    Grundsatz von Treu und Glauben bei Abstandsflächenverstoß

    Unabhängig davon hat sich der Senat (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 2 CS 16.751 - n.v.) ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es insoweit nicht entscheidend ist, dass das Gebäude des Nachbarn in der vorliegenden Form genehmigt ist.
  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 19.1250

    Neubau eines innerstädtischen Wohnhauses verletzt keine Nachbarrechte

    Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn in der vorliegenden Gestalt seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 2 CS 16.751 - n.v.; B.v. 1.9.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris Rn. 10, 15 m.w.N.; OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH, U.v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; VG München, U.v. 21.1.2013 - M 9 E1 12.6080 - juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.3508 - juris Rn. 40; B.v. 20.6.2013 - M 8 SN 13.1890 - juris Rn. 37; U.v. 7.10.2013 - M 8 K 12.6342 - juris Rn. 26; B.v. 2.1.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn. 43; U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.1102 - juris Rn. 54).
  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 18.2286

    Rechtmäßiger Vorbescheid für Neubau eines Wohnhauses

    Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn in der vorliegenden Gestalt seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 2 CS 16.751 - n.v.; B.v. 1.9.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris Rn. 10, 15 m.w.N.; OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH, U.v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; VG München, U.v. 21.1.2013 - M 9 E1 12.6080 - juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.3508 - juris Rn. 40; B.v. 20.6.2013 - M 8 SN 13.1890 - juris Rn. 37; U.v. 7.10.2013 - M 8 K 12.6342 - juris Rn. 26; B.v. 2.1.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn. 43; U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.1102 - juris Rn. 54).
  • VG München, 16.01.2017 - M 8 SN 16.2877

    Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen Verletzung der

    Solange sich eine eventuelle Vorprüfung der Bauaufsichtsbehörde nicht durch die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO in der Baugenehmigung widerspiegelt, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 2 CS 16.751).
  • VG München, 06.06.2016 - M 8 K 15.2782

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung

    Deshalb ist es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sogar ohne Belang, wenn die Beklagten behördenintern die Einhaltung der Abstandsflächen geprüft hat und der Bauherr in den eingereichten Planunterlagen Abstandsflächen dargestellt hat und dieser Plan ausweislich des Genehmigungsstempels der Beklagten Bestandteil der Baugenehmigung ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14; B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11), solange sich eine eventuelle Vorprüfung nicht in der Erteilung einer Abweichung widerspiegelt (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 2 CS 16.751).
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